Gesetze für Imker

Ob wir Haupterwerbsimker oder Hobbyimker sind,
die Gesetze sind für alle gleich.
Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sind ein paar Regelungen
speziell auch für das Thema Bienenschwärme festgelegt.
Eine Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität kann hier
aber nicht gegeben werden

 

§ 961 BGB

Eigentumsverlust bei Bienenschwärmen
Zieht ein Bienenschwarm aus, so wird er herrenlos, wenn nicht der Eigentümer
ihn unverzüglich verfolgt oder wenn der Eigentümer die Verfolgung aufgibt.

 

§ 962 BGB

Verfolgungsrecht des Eigentümers
Der Eigentümer des Bienenschwarms darf bei der Verfolgung fremde Grundstücke betreten.
Ist der Schwarm in eine fremde nicht besetzte Bienenwohnung eingezogen,
so darf der Eigentümer des Schwarmes zum Zwecke des Einfangens die Wohnung öffnen
und die Waben herausnehmen oder herausbrechen. Er hat den entstehenden Schaden zu ersetzen.

 

§ 963 BGB

Vereinigung von Bienenschwärmen
Vereinigen sich ausgezogene Bienenschwärme mehrerer Eigentümer,
so werden die Eigentümer, welche ihre Schwärme verfolgt haben,
Miteigentümer des eingefangenen Gesamtschwarms;
die Anteile bestimmen sich nach der Zahl der verfolgten Schwärme.

 

§ 964 BGB

Vermischung von Bienenschwärmen
Ist ein Bienenschwarm in eine fremde besetzte Bienenwohnung eingezogen,so erstrecken
sich das Eigentum und die sonstigen Rechte an den Bienen, mit denen die Wohnung besetzt war,
auf den eingezogenen Schwarm. Das Eigentum und die sonstigen Rechte an dem eingezogenenSchwarm erlöschen.

 

Wer es genauer haben will, hier die Links dazu:

https://de.wikipedia.org/wiki/Bienenrecht

https://www.bmel.de/DE/Tier/Nutztierhaltung/Bienen/_texte/BienenRechtlicheRegelungen.html